Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2000/07/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0108 E 21. November 2002 RS 8

Stammrechtssatz

Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193; E 23.5.1996, 96/07/0039; E 20.2.1997, 96/07/0183).