Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

2000/07/0240

Rechtssatz

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.