Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
2000/07/0240
Der Umstand der Vollstreckbarkeit des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren rechtskräftig beendet hat, und der Beginn des Vollstreckungsverfahrens kann schon deshalb keine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, weil eine solche bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben muss. Rechtsfolgen eines rechtskräftigen Bescheides, wie seine Vollstreckbarkeit, stellen keinen Wiederaufnahmegrund des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens dar.