Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/07/0230
GRS wie 91/06/0184 E 23. Jänner 1992 RS 2
(hier nur letzter Satz)
Bei der Frage, ob ein Gebäudeteil einem offenen Balkon bzw einem Erker ähnlich ist, handelt es sich nicht um eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, die von der Behörde zu lösen ist und der vollen Kognition des VwGH unterliegt
(Hinweis E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr 265). Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob der Sachverständige diese Rechtsfrage in seinem Gutachten "gelöst" hat.