Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

2000/07/0211

Rechtssatz

Hat eine Person keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren kommt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg iSd Paragraph 113, WRG 1959 nicht in Betracht. (Hier: Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten, ist darin, dass die belBeh die Einwendungen der Bf im Spruch nicht zurückgewiesen hat, keine Rechtswidrigkeit gelegen. Aus dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Bescheid ergibt sich unmissverständlich, dass die belBeh der Bf keine Parteistellung einräumte.)