Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2000/07/0041
Defizite eines Projekts, welche eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter darstellen, dürfen nicht durch die Inpflichtnahme Dritter im Wege der Erteilung von Auflagen kompensiert werden, soweit diese Auflagen von einer Mitwirkung dieses Dritten ausgehen.