Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

2000/07/0029

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der Abweisung des auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG gestellten Bewilligungsansuchens durch den VwGH tritt das Verfahren in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Neuerung der Aufhebung zu verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.