Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
2000/07/0029
Durch die Aufhebung der Abweisung des auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG gestellten Bewilligungsansuchens durch den VwGH tritt das Verfahren in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Neuerung der Aufhebung zu verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.