Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2000/06/0061
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).