§ 30 Vlbg BauG 1972 vermittelt kein Nachbarrecht betreffend die Errichtung einer Mauer zur Abwehr möglicher Wasserimmissionen oder auch Erdrutschungen.Paragraph 30, Vlbg BauG 1972 vermittelt kein Nachbarrecht betreffend die Errichtung einer Mauer zur Abwehr möglicher Wasserimmissionen oder auch Erdrutschungen.