Verwaltungsgerichtshof
30.01.2001
2000/05/0246
GRS wie 99/05/0224 E 25. Jänner 2000 RS 2
Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 regelt nicht, wann die Anschlussverpflichtung eintritt, sondern nur den Fall, wie von der zuständigen Behörde und dem Liegenschaftseigentümer bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde vorzugehen ist, wenn dadurch eine Anschlusspflicht eintritt. Eine solche tritt gemäß Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur dann ein, wenn auf dieser Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und, wie etwa im Fall der Neulegung des Hauptkanals, bereits eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.