Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Geschäftszahl

2000/05/0197

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.