Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2000/05/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0005 E 19. Mai 1993 RS 9

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich, daß der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960; E 11.12.1984, 84/04/0054).