Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2000/05/0160

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ KleingartenG regelt die Bebauungsdichte bzw. die bebaute Fläche im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, 10, NÖ BauO 1976 für Kleingartenanlagen. Es handelt sich somit nicht um eine Bestimmung, welche die Gebäudehöhe oder den zulässigen Abstand zu Grundstücksgrenzen betrifft. Auch ist unter der "Anordnung der Gebäude" die Bebauungsdichte nicht zu verstehen (Hinweis E 20.1.1998, 96/05/0272). Dem Nachbarn steht ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen ausdrücklich festgelegt sind (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012, sowie E 17.9.1996, 95/05/0204). Das NÖ KleingartenG enthält aber in Paragraph 7, ausdrückliche Regelungen über Mindestabstände sowie die Gebäudehöhe, sodass ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (bebauten Fläche), welches für eine Einordnung des Paragraph 6, Absatz 2, als bautechnische Vorschrift sprechen würde, im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ KleingartenG kann daher selbst bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes nicht als "bautechnische Vorschrift" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2 a, NÖ BauO 1976 angesehen werden.