Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2000/05/0160
Unter "bautechnischen Vorschriften" i. S. des Paragraph 113, Absatz 2 a, NÖ BauO 1976 sind jedenfalls die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf der NÖ BauO 1976 ("Technische Bauvorschriften") zu verstehen. Weiters ist der Auffassung von Hauer - Zaussinger, NÖ Bauordnung, 2. Ergänzungsband 1996, S. 19, zu folgen, dass zu den bautechnischen Vorschriften jedenfalls auch die Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie der Paragraphen 21 bis 23 NÖ BauO 1976 über die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen, über die zulässige Höhe der Gebäude sowie über die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie zu zählen seien, weil sie ja mit der Regelung der Belichtung von Aufenthaltsräumen zusammenhängen. Insbesondere würde auch die in Paragraph 113, Absatz 2 b, 2, Unterabsatz, NÖ BauO 1976 zwingend vorgeschriebene Beiziehung der Nachbarn keinen Sinn ergeben, wenn von ihnen gerade diese Widersprüche (Gebäudehöhe, Abstand) nicht geltend gemacht werden könnten.