Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).