Verwaltungsgerichtshof
03.07.2001
2000/05/0115
GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 2
Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).