Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2000/05/0059

Rechtssatz

Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Grünlandwidmung (siehe die Nachweise bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), 1040 f.).