Verwaltungsgerichtshof
19.06.2002
2000/05/0059
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0139, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1976 die Ansicht vertreten, dass im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach Paragraph 94, leg. cit. angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dennoch baupolizeiliche Maßnahmen zulässig sind. Dies gilt auch für den durch das Inkrafttreten der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 neu geschaffenen Anzeigentyp des Paragraph 15, NÖ BauO 1996 (Paragraph 16, NÖ BauO 1996 entspricht dem Paragraph 94, NÖ BauO 1976; weitere Begründung siehe im Erkenntnis).