Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2000/05/0059

Rechtssatz

Die fachgerechte Herstellung einer standfesten Fläche im Ausmaß von 243 m2, wovon 90 m2 mit Asphalt bedeckt werden, wobei diese Fläche zum Einstellen von LKW dienen soll, erfordert ohne Zweifel ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 (Hinweis E vom 9.6.1994, Zl. 94/06/0105, und vom 23.4.1991, Zl. 88/05/0129). Somit handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauwerk iSd Definition des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996. Daraus folgt aber, da die Möglichkeit einer Verletzung von Nachbarrechten von der belangten Behörde nicht verneint wurde, eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996. Die Anzeigepflicht des Paragraph 15, NÖ BauO 1996 besteht zum Großteil für Vorhaben, die nicht als traditionelle Bauvorhaben gelten. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BauO 1996 spricht aber dementsprechend lediglich von einer Verwendung des Grundstückes als Stellplatz. Eine bloße Verwendung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn ein Bauwerk nach Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 errichtet wird vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 235, Anmerkung 3 zu Paragraph 14, NÖ BauO 1996; S. 250, Anmerkung 17 zu Paragraph 15, NÖ BauO 1996).