Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2000/05/0059

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben Paragraph 35, NÖ BauO 1996 in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 396, Anmerkung 12 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996). Dass die vom Nachbarn reklamierten Rechte durch den gegenständlichen Abstellplatz gar nicht berührt würden, eine Verletzung also gar nicht möglich erscheint, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Damit ist der Nachbar im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren jedenfalls Partei.