Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0142 E 16. April 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Seine Verletzung kann der Nachbar jedoch nur dann geltend machen, wenn er nachweist, daß die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E 8.5.1967, 1318/66, E 26.3.1996, 94/05/0184).