Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2000

Geschäftszahl

2000/05/0015

Rechtssatz

Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/05/0016

2000/05/0017