Verwaltungsgerichtshof
04.07.2000
2000/05/0015
Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/05/0016
2000/05/0017