Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

2000/03/0269

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).