Verwaltungsgerichtshof
11.10.2000
2000/03/0234
GRS wie 2000/03/0225 E 20. September 2000 RS 1
(dort ausführlicher)
Die Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission stützt sich auf die Akten über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11, Absatz 6 und Anhang 4 des Protokolls Nr 9. Nach Artikel eins, Litera d, des Protokolls Nr 9 gilt aber als LASTKRAFTWAGEN jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden. Demnach fallen auch Sattelzugfahrzeuge unter den in der genannten Verordnung verwendeten Begriff LASTKRAFTWAGEN.