Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

2000/03/0234

Rechtssatz

Wenn der Grund für eine Nichtabbuchung von Ökopunkten darin liegt, dass der Beschuldigte keine Transitdeklaration durchführt, sondern die Transitfahrt als ökopunktebefreite Fahrt deklariert, kann von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte bzw von einem sehr geringen Sorgfaltsverstoß keine Rede sein.