Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Geschäftszahl

2000/03/0195

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegend angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/03/0193 E 3. September 2002

2000/03/0194 E 3. September 2002