Verwaltungsgerichtshof
20.09.2000
2000/03/0181
Da es sich bei der Verwaltungsübertretung gemäß §23 Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera b und Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3294/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96, einer Transitfahrt ohne Abbuchung der Ökopunkte, um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, wäre es nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG Sache des Beschuldigten gewesen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Hiefür wäre es erforderlich gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und das betreffende Vorbringen durch Beibringung von Beweismittel bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern (Hinweis E vom 24.5.1989, 89/02/0017).
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030181.X01