Verwaltungsgerichtshof
20.03.2002
2000/03/0004
Aus dem Umstand, dass es sich in Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kann in Verbindung mit Paragraph 19, EisenbahnG 1957 für die Frage der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nichts gewonnen werden (Hinweis E vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0017). Die Auffassung von Zeleny (Eisenbahnplanungs- und - baurecht, 1994, S. 196 ff) wird im Hinblick auf die im zitierten E vom 8. November 1995 genannten Gründe vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Nach dieser Auffassung räumt Paragraph 19, Absatz 2, EisenbahnG 1957 dem Einzelnen keine Berechtigung ein. Dies gilt auch für Paragraph 19, Absatz eins, EisenbahnG 1957.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/03/0005