Verwaltungsgerichtshof
14.09.2001
2000/02/0181
Bei der Unterlassung der Anzeige des nach Paragraph 23, Absatz eins, Tir GVG 1996 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Tir GVG 1996, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis: E 27.3.1990, 89/04/0226).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/02/0182 E 14. September 2001
2000/02/0180 E 14. September 2001
2000/02/0183 E 14. September 2001