Verwaltungsgerichtshof
21.08.2001
2000/01/0368
Bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (Paragraph 93 a, ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).