Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Geschäftszahl

2000/01/0368

Rechtssatz

Bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (Paragraph 93 a, ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).