Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Geschäftszahl

99/20/0209

Rechtssatz

Auf das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, ist u.a. hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerde über das Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes zu verweisen. Aus dem psychologischen Gutachten, um dessen Berücksichtigung es bei diesen Ausführungen geht, ist für den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Frage der Gefahr eines (neuerlichen) bewussten Missbrauchs einer Waffe nichts zu gewinnen. Dieses - nur auf bestimmten formalisierten Mehrfachwahltests beruhende - Gutachten, das demzufolge auch keine sachverständige Auseinandersetzung mit dem letztlich zur Erlassung des Waffenverbotes führenden Vorfall (der Beschwerdeführer gab auf den Hund seines Nachbarn einen gezielten Schuss aus seinem Luftdruckgewehr ab, mit dem er den Hund im linken Lendenbereich verletzte) enthält, hatte nämlich - wie darin auch ausdrücklich festgehalten wird - nur die Prüfung der Neigung des Beschwerdeführers zu unvorsichtigem oder leichtfertigem Waffengebrauch zum Gegenstand vergleiche Paragraph 3, der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,), und es ging daher nicht auf die Frage der Gefahr eines (neuerlichen) bewussten Missbrauchs einer Waffe ein. Das Gutachten bezieht sich somit nicht auf diejenige (weitere) Voraussetzung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (das Fehlen einer Missbrauchsgefahr), ohne deren Verneinung ein Waffenverbot nicht verhängt werden kann vergleiche im Ergebnis ähnlich schon das E vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425).