Verwaltungsgerichtshof
05.11.1999
99/19/0197
GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.