Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1999

Geschäftszahl

99/19/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.