Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Geschäftszahl

99/18/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0382 E 31. Mai 2000 RS 1

(hier: Gilt auch für getilgte Verurteilungen)

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung des Gerechtfertigtseins der in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebenen Annahme und bei der Interessenabwägung gem Paragraph 37, FrG 1997 ist auch das bereits getilgten Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (Hinweis E 23.11.1995, 94/18/1020, ergangen zum FrG 1993).