Verwaltungsgerichtshof
17.02.2000
99/18/0244
Umfasst der Aufenthalt des Fremden in seinem Heimatstaat Jugoslawien nahezu die gesamte Pflichtschulzeit sowie die danach gelegene Phase des Erwachsenwerdens, in die üblicherweise auch die Berufsausbildung fällt, verbrachte der Fremde somit die für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen besonders wichtige Lebensphase in seiner Heimat, so ist anzunehmen, dass er die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht und mit den Gegebenheiten in seiner Heimat ähnlich wie ein dort lebender vertraut ist. Er ist daher nicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 von klein auf im Inland aufgewachsen (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0112).