Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1999

Geschäftszahl

99/18/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 1

Stammrechtssatz

Für die Ausübung des Ermessens iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 36 bis Paragraph 38, FrG 1997 maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen vergleiche Paragraph 11, StbG 1985).