Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2001

Geschäftszahl

99/18/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0382 E 31. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung des Gerechtfertigtseins der in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebenen Annahme und bei der Interessenabwägung gem Paragraph 37, FrG 1997 ist auch das bereits getilgten Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (Hinweis E 23.11.1995, 94/18/1020, ergangen zum FrG 1993).

Beachte

* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG:

2001/18/0028 B 26. Juni 2003