Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Geschäftszahl

99/18/0022

Rechtssatz

Eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 36 bis 38 FrG 1997) zulässigen Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, legcit erfolgt nicht iSd Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG), wenn der Fremde wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (Hinweis B 24. April 1998, 96/21/0490).