Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
99/17/0437
Der VwGH hat im E vom 24.11.1997, 93/17/0063, ausgesprochen, dass die Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne einer Prognoseentscheidung der erstinstanzlichen Behörde anhand des jeweiligen Berufungsvorbringens zu prüfen sind. Freilich ist damit aber nicht ausgesagt, dass in der Berufung nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Berufung führen könnten, bei dieser Prüfung auszuklammern wären. Nach den ausdrücklichen Aussagen in dem zitierten Erkenntnis des VwGH kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Berufung - im Nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht. Die Berufungsbehörde hat im vorliegenden Fall ihren Abspruch über die Versagung der Aussetzung der Einhebung ausschließlich auf die Existenz der abweislichen Berufungsentscheidung betreffend die Abgabenbemessung gestützt. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung unterließ sie es, im Sinne obiger Darlegungen eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung gegen den Abgabenbemessungsbescheid als Prognoseentscheidung an Hand des durch Paragraph 161 a, Absatz 2, Litera a, Stmk LAO vorgegebenen Maßstabes unter Beachtung des Berufungsvorbringens vorzunehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/17/0438