Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2000

Geschäftszahl

99/17/0395

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0394 E 27. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (Hinweis B 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271).