Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2000

Geschäftszahl

99/17/0377

Rechtssatz

Der Beschuldigte, der einen Vertrag betreffend die Aufstellung des Glücksspielautomaten in seinem Lokal mit dem Eigentümer abgeschlossen hat und an den Einnahmen beteiligt war, kann sich nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4, GSpG 1989) berufen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0378 E 28. Februar 2000

99/17/0402 E 28. Februar 2000

99/17/0403 E 28. Februar 2000