Verwaltungsgerichtshof
27.11.2000
99/17/0312
Die Berufungskommission der Stadt Graz ist eine Kollegialbehörde. Entscheidet diese in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung, weil Mitglieder, die von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder nicht die vorgesehene Zahl der Mitglieder mitgewirkt haben, dann hat eine unzuständige Beh entschieden und diese Entscheidung ist vom VwGH nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben (Hinweis E 22. Oktober 1987, 87/09/0184).