Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1999

Geschäftszahl

99/17/0303

Rechtssatz

Im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte.