Verwaltungsgerichtshof
11.07.2000
99/16/0465
Für die Haftung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LAO ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Sie besteht somit auch dann, wenn der Erwerber das Unternehmen auch verpachtet (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 7 zu Paragraph 14,). Die Haftung besteht somit auch dann, wenn der zur Haftung Herangezogene den Betrieb nicht selbst weitergeführt hat, sondern diesen, ohne ihn selbst geführt zu haben, weiterverpachtet. (Hier: Die Umstände sprechen im konkreten Fall für die Feststellung der Beh, die zur Haftung Herangezogene habe ein lebendes Unternehmen übernommen. Dass ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übertragen wurden, ist nicht ausschlaggebend - Hinweis E 16.2.1967, 1158/66.)