Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Geschäftszahl

99/16/0465

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0122; E 11.12.1992, 89/17/0259; E 29.4.1992, 91/17/0023; E 27.9.1994, 93/17/0066). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung hat der VwGH ausgeführt, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165; E 27.9.1994, 93/17/0066).