Verwaltungsgerichtshof
18.06.2002
99/16/0354
Nach stRsp ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres an (Hinweis E 16. Mai 2002, 2001/16/0596). Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, wenn ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist. Die in Paragraph 3, Absatz 4, GebG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 1998, genannten Voraussetzungen einer Selbstberechnung schließen es aus, den Wissensstand der Behörde bei Erlassung des halbjährlichen Sammelbescheides allein anhand der monatlich dem Finanzamt zu übermittelnden Aufschreibung zu beurteilen. Zum Wissensstand der Behörde gehört zunächst jedenfalls der Inhalt des Bescheides, mit dem die Selbstberechnung bewilligt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/16/0355
99/16/0358
99/16/0357
99/16/0356