Verwaltungsgerichtshof
15.03.2001
99/16/0312
Ist ein Grundstück mit einem auf 99 Jahre eingeräumten Nutzungsrecht sowie einem Vorkaufsrecht belastet, so stellt eine solche Belastung eine dauernde Last dar. Eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer - unter diesem Begriff ist zu verstehen, dass das Ende des Rechtsverhältnisses nicht absehbar ist (Hinweis E 7. März 1978, 348/75; E 16. Februar 1984, 83/15/0047, 0048) - gleichgesetzt.