Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Geschäftszahl

99/16/0118

Rechtssatz

Der neue Paragraph 24, Absatz 3, VwGG stellt wie schon Paragraph 11, Ziffer eins, GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; strittig ist im konkreten Fall, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim VwGH erfüllt ist. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1997, folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Artikel 132, B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der VwGH in seinem Beschluss vom 14.8.1991, 91/17/0039, dargelegt hat, auch hier:

Paragraph 33, AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des Paragraph 26, VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet

werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw wodurch eine Beschwerde iSd seinerzeitigen Paragraph 11, GebG oder des nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 3, VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht. Vielmehr musste gerade, weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;