Verwaltungsgerichtshof
19.09.2001
99/16/0056
Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit und kommen daher für einen Abzug als Schulden bewertungsrechtlich nicht in Betracht (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0199). Dasselbe gilt für Rückstellungen (Rücklagen) für Pensionen und Jubiläumsgelder, soweit am Bewertungsstichtag noch keine fälligen Ansprüche bestehen.