Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Geschäftszahl

99/16/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0210 6

(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe iSd Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen im Sinne eines ausreichenden Verdachtes auch zutreffen. Ob der Abgabepflichtige die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den Paragraphen 114 bis 124 FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten.