Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Geschäftszahl

99/16/0035

Rechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 16.11.1989, 89/16/0081). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0093).