Verwaltungsgerichtshof
30.10.2003
99/15/0261
GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 4
(hier nur letzter Satz)
Der Inhalt des Begriffes der steuerlichen Rückstellungen iSd Paragraph 9, EStG ändert sich nicht, wenn nicht die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG, sondern jene nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG zur Anwendung kommt. Die eine wie die andere Gewinnermittlungsart stellt auf die Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Solcherart ist der vom EStG vorgegebene Rückstellungsbegriff auch für die Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG maßgebend (Hinweis E 25. September 2001, 95/14/0098). Für die Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Handelsbilanz besteht.